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   OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22   

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OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22 (https://dejure.org/2023,14347)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2023 - 4 Bs 171/22 (https://dejure.org/2023,14347)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30. März 2023 - 4 Bs 171/22 (https://dejure.org/2023,14347)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 3 Abs 1 GG
    Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle; Erlaubniserteilung zur Veranstaltung von Sportwetten; Betreiben von Wettvermittlungsstellen in Wohngebieten; Gleichbehandlung von Wettvermittlungsstellen gegenüber ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (34)

  • OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22
    Dieses Kollegium besteht aber zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 11f; BVerwG, Urt. v. 16.5.2013, 8 C 41.12, ZfWG 2013, 379, juris Rn. 32 zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung) nach der Regelung des § 27p Abs. 6 Satz 1 GlüStV 2021 nicht mehr; vielmehr war die Beteiligung des Glücksspielkollegiums der Länder gemäß der vorstehend genannten Regelung ausdrücklich - worauf auch die Antragstellerin hinweist - bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

    Zudem könnte zwar auch die Beigeladene eine mögliche Verletzung ihrer Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV oder anderer Rechte durch die streitgegenständliche Verfügung in einem eigenen gerichtlichen Verfahren geltend machen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 11; VGH München, Urt. v. 12.6.2012, 10 B 10.2959, KommunalPraxis BY 2012, 349 [Leitsatz], juris Rn. 25).

    Allerdings dürfte der Gesetzgeber zulässigerweise innerhalb des ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 217 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., S. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021, 4 Bs 193/21, ZfWG 2021, 498, juris Rn. 47) aufgrund des zuvor dargestellten höheren Risikopotentials von Sportwetten gegenüber Lotterien und aufgrund der Tatsache, dass die soziale Kontrolle in Lottoannahmestellen, in denen weit überwiegend Gegenstände des täglichen Bedarfs verkauft werden und das Angebot nicht ausschließlich auf das Glücksspiel ausgerichtet ist, deutlich größer sein dürfte (vgl. hierzu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts S. 18), zulässigerweise Annahmestellen nach § 5 HmbGlüStVAG mit den Regelungen der Annahmestellenverordnung einem weniger strengen Regime unterworfen haben als Wettannahmestellen nach § 8 HmbGlüStVAG.

    Dass der Gesetzgeber sich daher entschlossen hat, ausdrücklich auch um ergänzend zu den bestehenden Einschränkungen auf Grundlage des Baurechts zum Schutz spielsuchtgefährdeter Personen sowie von Kindern und Jugendlichen, ein weitergehendes Schutzregime durchzusetzen (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens, Bü-Drs. 21/10487, S. 17), begegnet unter Abwägung der überragend wichtigen Gemeinwohlziele, die Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 17), mit den nach Art. 12 Abs. 1, Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Wettveranstalter und Wettvermittler im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen durchgreifenden Bedenken.

    Einem Vertrauen in den Fortbestand ihres in einem Wohngebiet nach der Baupolizeiverordnung belegenen Standortes war spätestens mit der Einführung des landesrechtlichen Gebietsausschlusses in § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG zum 1. Januar 2018 mit dem Dritten Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 12. Dezember 2017 (HmbGVBl, S. 386) die Grundlage entzogen (zum Entfallen eines schutzwürdigen Vertrauens in die geltende Rechtslage vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 200; zum Ganzen OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 25f.).

    Die Verfügung der Stilllegung, der anschließenden Entfernung der Gegenstände, die dazu geeignet bzw. bestimmt sind, zu Glücksspielen genutzt zu werden, sowie die Unkenntlichmachung der Werbemittel finden ihre Rechtsgrundlage daher ebenfalls in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 29; OVG Bremen, Beschl. v. 12.2.2015, 2 B 329/14, ZfWG 2016, 282, juris Rn. 26).

    Soweit die Antragstellerin schließlich im Schriftsatz vom 6. Februar 2023 zu den Gründen ausführt, aus denen aus ihrer Sicht die Entscheidung des Senats in der Rechtssache 4 Bs 105/22 (n.v.) unzutreffend ist sowie zur Unverhältnismäßigkeit eines "stationären Abstandsgebotes", so ist dies vorliegend unbeachtlich.

  • OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22
    Die Chance, bei Sportwetten auffällig bzw. risikoreich zu spielen, sei mithin gegenüber der Teilnahme an Lotterien (mit Ausnahme der Lotterie Keno) signifikant erhöht (vgl. S. 160 der Studie, vgl. hierzu auch: OVG Bautzen, Beschl. v. 17.10.2022, 6 B 62/22, ZfWG 2023, S. 67, juris Rn. 43; VG Leipzig, Beschl. v. 23.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn.61; VG Würzburg, Beschl. v. 10.1.2023, W5 E 22.1986, juris Rn. 42; VG Regensburg, Beschl. v. 15.11.2022, RN 5 S 22.1333, juris Rn. 63: VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 223; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au8 S 22.765, juris Rn. 87; VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290.19, juris Rn. 34 ff; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 37).

    Auch begegnet es im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Gericht zum einen ein nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV intendiertes Ermessen angenommen hat (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.1.2023, 4 L 320/22, juris Rn. 44; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 47; VG Freiburg, Beschl. v. 14.2.2022, 10 K 1560/21, juris Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2020, 14 E 5803/19, juris Rn. 95; VG Leipzig, Beschl. v. 5.2.2020, 5 L 784/19, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 14.7.2017, 6 L 999/17, juris Rn. 40; nach Auffassung des OVG Bautzen, zuletzt Beschl. v. 17.10.2022, 6 B 62/22, juris Rn. 25 ist das Ermessen wegen der Strafbarkeit unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB regelmäßig auf Null reduziert) und zum anderen entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass sich trotz des beanstandungsfreien Betriebs der Wettvermittlungsstelle ab dem Jahr 2008 eine unverzügliche Schließung und Stilllegung im Ergebnis nicht als unverhältnismäßig erweist, weil die Erlaubnisvoraussetzungen bereits von Gesetzes wegen nicht vorliegen dürften und die Fortführung des Betriebs seit dem Jahr 2018 und mithin auch die Aufwendung der aktuell laufenden Kosten eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Entscheidung der Antragstellerin darstellen (vgl. bzgl. der Stilllegung einer Spielhalle auch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2023, 4 Bs 180/22, n.v., BA S. 9).

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22
    Die Regelung ist auch insbesondere deshalb nicht unvorhersehbar und intransparent, weil die Wettvermittlungsstellen in die Vertriebsorganisation der Sportwettveranstalter nach §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 6 GlüStV 2021 eingegliedert sind und nicht losgelöst von dieser betrieben werden können, sodass eine Antragstellung durch den Veranstalter naheliegt und der besseren Aufsicht durch die Glücksspielbehörden dient (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 100 mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, § 29 Abs. 2, S. 129, abrufbar unter https://mi.sachsen-anhalt.de/themen/gluecksspiel/gluecksspielstaats-vertrag-2021/page).

    Die Chance, bei Sportwetten auffällig bzw. risikoreich zu spielen, sei mithin gegenüber der Teilnahme an Lotterien (mit Ausnahme der Lotterie Keno) signifikant erhöht (vgl. S. 160 der Studie, vgl. hierzu auch: OVG Bautzen, Beschl. v. 17.10.2022, 6 B 62/22, ZfWG 2023, S. 67, juris Rn. 43; VG Leipzig, Beschl. v. 23.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn.61; VG Würzburg, Beschl. v. 10.1.2023, W5 E 22.1986, juris Rn. 42; VG Regensburg, Beschl. v. 15.11.2022, RN 5 S 22.1333, juris Rn. 63: VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 223; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au8 S 22.765, juris Rn. 87; VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290.19, juris Rn. 34 ff; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 37).

  • VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgabe zum Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22
    Die Chance, bei Sportwetten auffällig bzw. risikoreich zu spielen, sei mithin gegenüber der Teilnahme an Lotterien (mit Ausnahme der Lotterie Keno) signifikant erhöht (vgl. S. 160 der Studie, vgl. hierzu auch: OVG Bautzen, Beschl. v. 17.10.2022, 6 B 62/22, ZfWG 2023, S. 67, juris Rn. 43; VG Leipzig, Beschl. v. 23.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn.61; VG Würzburg, Beschl. v. 10.1.2023, W5 E 22.1986, juris Rn. 42; VG Regensburg, Beschl. v. 15.11.2022, RN 5 S 22.1333, juris Rn. 63: VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 223; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au8 S 22.765, juris Rn. 87; VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290.19, juris Rn. 34 ff; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 37).

    Auch begegnet es im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Gericht zum einen ein nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV intendiertes Ermessen angenommen hat (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.1.2023, 4 L 320/22, juris Rn. 44; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 47; VG Freiburg, Beschl. v. 14.2.2022, 10 K 1560/21, juris Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2020, 14 E 5803/19, juris Rn. 95; VG Leipzig, Beschl. v. 5.2.2020, 5 L 784/19, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 14.7.2017, 6 L 999/17, juris Rn. 40; nach Auffassung des OVG Bautzen, zuletzt Beschl. v. 17.10.2022, 6 B 62/22, juris Rn. 25 ist das Ermessen wegen der Strafbarkeit unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB regelmäßig auf Null reduziert) und zum anderen entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass sich trotz des beanstandungsfreien Betriebs der Wettvermittlungsstelle ab dem Jahr 2008 eine unverzügliche Schließung und Stilllegung im Ergebnis nicht als unverhältnismäßig erweist, weil die Erlaubnisvoraussetzungen bereits von Gesetzes wegen nicht vorliegen dürften und die Fortführung des Betriebs seit dem Jahr 2018 und mithin auch die Aufwendung der aktuell laufenden Kosten eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Entscheidung der Antragstellerin darstellen (vgl. bzgl. der Stilllegung einer Spielhalle auch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2023, 4 Bs 180/22, n.v., BA S. 9).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22
    Vielmehr haben sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach bei der Beurteilung glücksspielrechtlicher Normen darauf abgestellt, dass die föderale Struktur in Deutschland von Art. 4 Abs. 2 EUV geschützt sei und maßgeblich auf die Verhältnisse in den einzelnen Bundesländern abgestellt werden könne (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 123; EuGH, Urt. v. 12.6.2014, NVwZ 2014, 1001, C-156/13, juris Rn. 34 ff).

    Einem Vertrauen in den Fortbestand ihres in einem Wohngebiet nach der Baupolizeiverordnung belegenen Standortes war spätestens mit der Einführung des landesrechtlichen Gebietsausschlusses in § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG zum 1. Januar 2018 mit dem Dritten Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 12. Dezember 2017 (HmbGVBl, S. 386) die Grundlage entzogen (zum Entfallen eines schutzwürdigen Vertrauens in die geltende Rechtslage vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 200; zum Ganzen OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 25f.).

  • VG Regensburg, 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333

    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Untersagung des Betriebs einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22
    Es hat gerade nicht entschieden, dass das Verfahren für die Erlaubniserteilung nach den §§ 4, 4a GlüStV nunmehr rechtmäßig sei, sondern dass die Antragstellerin und die Beigeladene sich aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit des Verfahrens nicht berufen könnten (so auch im Ergebnis VG Regensburg, Beschl. v. 15.11.2022, RN 5 S 22.1333, juris Rn. 78; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 102).

    Die Chance, bei Sportwetten auffällig bzw. risikoreich zu spielen, sei mithin gegenüber der Teilnahme an Lotterien (mit Ausnahme der Lotterie Keno) signifikant erhöht (vgl. S. 160 der Studie, vgl. hierzu auch: OVG Bautzen, Beschl. v. 17.10.2022, 6 B 62/22, ZfWG 2023, S. 67, juris Rn. 43; VG Leipzig, Beschl. v. 23.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn.61; VG Würzburg, Beschl. v. 10.1.2023, W5 E 22.1986, juris Rn. 42; VG Regensburg, Beschl. v. 15.11.2022, RN 5 S 22.1333, juris Rn. 63: VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 223; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au8 S 22.765, juris Rn. 87; VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290.19, juris Rn. 34 ff; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 37).

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22
    Es hat gerade nicht entschieden, dass das Verfahren für die Erlaubniserteilung nach den §§ 4, 4a GlüStV nunmehr rechtmäßig sei, sondern dass die Antragstellerin und die Beigeladene sich aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit des Verfahrens nicht berufen könnten (so auch im Ergebnis VG Regensburg, Beschl. v. 15.11.2022, RN 5 S 22.1333, juris Rn. 78; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 102).

    Anders als durch die Antragstellerin dargestellt, ist es nicht erforderlich, dass die zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bzw. der Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1, Art. 14 sowie Art. 3 Abs. 1 GG bemühten Gefahren tatsächlich anhand von genauen, objektiv nachprüfbaren, statistischen oder sonstigen belastbaren Angaben belegt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 336 ff., m. w. N.).

  • VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156

    Beiladung eines Sportwettenveranstalters zum Klageverfahren eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22
    Vielmehr spricht der Umstand, dass materiell-rechtliche Erlaubnisinhaberin und Inhaltsadressatin der Erlaubnis nach § 21a GlüStV 2021 und §§ 8, 9 HmbGlüStVAG die Antragstellerin und nicht die Beigeladene ist (vgl. hierzu auf Grundlage des bayerischen Landesrechts, VGH München, Beschl. v. 19.5.2022, 23 C 22.1156, ZfWG 2022, 448, juris Rn. 5), da die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten personenbezogen ist, was sich unter anderem aus den Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Vermittlers nach § 9 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 HmbGlüStVAG ergibt, für die Unerheblichkeit einer (zusätzlichen) Bekanntgabe oder originären Entscheidung gegenüber der Beigeladenen.

    Es wird aber im gerichtlichen Verfahren des Wettvermittlers, wie vorliegend, nicht über die Rechte des Wettveranstalters mitentschieden (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.5.2022, 23 C 22.1156, ZfWG 2022, 448, juris Rn.5).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-3/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22
    Er hat hierzu aber, anders als durch die Antragstellerin dargestellt, keine zwingend wissenschaftlichen Beweise, sondern nachvollziehbare Angaben zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahme gefordert (so auch nochmals ausführlich im Urteil vom 28. Februar 2018, C 3/17, juris Rn. 61 ff.).
  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22
    Auch im Urteil vom 19. Oktober 2016 (C- 148/15, NVwZ 2016, 1793, juris Rn. 35) führt der Gerichtshof aus, dass es den nationalen Behörden obliegt, die Rechtfertigungsgründe für eine die Grundfreiheiten einschränkende Regelung von einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens zu begleiten.
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat;

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

  • EuGH, 02.12.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30

  • EuGH, 22.09.2022 - C-475/20

    Admiral Gaming Network

  • VG Berlin, 12.06.2020 - 4 L 290.19
  • VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22

    Glücksspielrecht: Untersagung des Betriebs einer Vermittlungsstelle für

  • VG Freiburg, 14.02.2022 - 10 K 1560/21

    Trennungsgebot zwischen Spielhalle und Wettvermittlungsstelle

  • OVG Bremen, 12.02.2015 - 2 B 329/14
  • VG Leipzig, 05.02.2020 - 5 L 784/19
  • VG Hamburg, 19.06.2020 - 14 E 5803/19

    Erwerb eines kostenpflichtigen Teilnahmecodes; "Entgelt" im

  • VG Dresden, 14.07.2017 - 6 L 999/17
  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 41.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2021 - 3 MB 22/21

    Verstoß gegen Sterilisationsvorschriften

  • OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21

    Spielhalle; Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

    Die Regelung ist daher nicht geeignet, hierauf eine aktuelle Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags zum Erlaubnisvorbehalt zu stützen (vgl. auch HambOVG, Beschluss vom 30. März 2023 - 4 Bs 171/22 - juris Rn. 13).
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